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BVerwG, 08.11.1988 - 1 D 35.88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 02.03.1988 - III VL 63/87
- BVerwG, 08.11.1988 - 1 D 35.88
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 18.10.1988 - 1 D 52.87
Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten der …
Auszug aus BVerwG, 08.11.1988 - 1 D 35.88
Denn wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, bedeutet das Vorhandensein von Alkoholabhängigkeit keineswegs generellen Ausschluß oder auch nur Einschränkung der Schuldfähigkeit (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1988 - BVerwG 1 D 52.87 -). - BVerwG, 13.04.1988 - 1 D 43.87
Entfernung einer Postbeamtin aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme - …
Auszug aus BVerwG, 08.11.1988 - 1 D 35.88
Wer diese für das auf Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauensgrundlage durch eigennütziges Handeln zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 13. April 1988 - BVerwG 1 D 43.87 - und vom 6. September 1988 - BVerwG 1 D 17.88 -), zumal der in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Juli 1969 (PostG) festgelegte Vorbehalt zur entgeltlichen Beförderung von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen oder mit sonstigen Nachrichten von Person zu Person ausschließlich durch die Deutsche Bundespost nur dann vertretbar ist, wenn der zur Postbenutzung verpflichtete Bürger darauf vertrauen kann, daß seine der Post zur Beförderung anvertraute Sendung nicht nur schnell, sondern auch sicher und unversehrt den bestimmungsgemäßen Empfänger erreicht.
- BVerwG, 16.03.1993 - 1 D 69.91
Schuldfähigkeit - Bulemie - Beschaffungskriminalität
Die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 8. November 1988 - BVerwG 1 D 35.88 - (BVerwG Dok.Ber. B 1989, 37), daß sogenannte Beschaffungskriminalität nur dann mildernd anzuerkennen wäre, wenn sie von Einfluß auf die Schuldfähigkeit gewesen wäre, ist nicht anders zu verstehen.